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Stand: 16. November 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1  Anwendungsbereich dieser Bedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltslos erbringen.

  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§ 2  Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen

  1. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform oder mit Auslieferung der von dem Kunden bestellten Ware zustande.

  2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.

  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Gleiches gilt für solche Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Der Kunde ist nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt, unsere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen einem Dritten zugänglich zu machen bzw. an einen Dritten weiter zu geben.

§ 3  Lieferung

  1. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere von ihm beizubringende Unterlagen, Teile usw., rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Verfügung stellt.

  2. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung voraus.

  1. Höhere Gewalt, sowie bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

  2. Geraten wir in Lieferverzug, so ist ein Anspruch des Kunden auf Verzugsschadensersatz ausgeschlossen, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist. Beruht der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder stellt der Verzug die Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), dar, so richtet sich unsere Haftung für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Stellt der Verzug die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht dar und fällt uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugs nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, so ist unsere Haftung auf den jeweils vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht zu diesem Zeitpunkt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über.

  4. Bei kundenspezifischen Produkten behalten wir uns Unter- bzw. Überlieferungen von bis zu 5% der Liefermenge vor, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

§ 4  Preise

  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, im Zweifel die bei Lieferung gültigen Tagespreise. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu tretenden Gründen um mehr als 60 Tage gegenüber dem vorgesehenen Termin, so kann der Lieferer den bei der Lieferung geltenden Tagespreis fordern.

  2. Nicht vorhersehbare Änderungen von Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren von Währungsparitäten oder Transportkosten berechtigen den Lieferer zu einer angemessenen Preisanpassung.

§ 5  Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“, d.h. ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten sowie der gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer zwischen den Parteien gesondert vereinbarten Montagekosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Höhe in der Rechnung explizit ausgewiesen.

  2. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  3. Nachlässe wie Skonti oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt. Ein vereinbartes Skonto kann der Besteller nur abziehen, wenn er nicht mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer in Verzug ist.

  4. Die Aufrechnung des Kunden mit nicht rechtskräftigen, festgestellten und vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, ebenso auch Zurückbehaltungsrechte des Bestellers ausgenommen solche wegen wesentlichen Mängeln, die vom Lieferer unbestritten oder anerkannt sind.

§ 6 Beschränkungen des Rechts zur Aufrechnung und des Rechts zur Zurückbehaltung

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Forderung, mit der seitens des Kunden die Aufrechnung erklärt wird, ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Kunde ist weiterhin zur Aufrechnung befugt, wenn die Forderung, mit der er die Aufrechnung erklärt, zu unserem Zahlungsanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht.

  2. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie dann zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7  Gefahrübergang

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

§ 8  Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrundeliegenden Liefervertrag vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

  2. Der Kunde ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und uns sämtliche zur Wahrung unserer Rechte, insbesondere zur Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erforderlichen Unterlagen zu überlassen.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Bruttokaufpreises ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung befugt. Hiervon bleibt jedoch unsere Befugnis, selbst die Forderung einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns aber, die 

    Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung oder der Stellung eines Insolvenzantrags erlischt das Recht des Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie die Befugnis zum Einzug der abgetretenen Forderungen gegenüber den Abnehmern des Kunden. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, uns gegenüber alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, uns die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und gegenüber dem Dritten die Abtretung offenzulegen.

  4. Beträge, die der Kunde aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.

  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung dergestalt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein-/Miteigentum für uns.

  7. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

  8. Gerät der Kunde in Verzug oder wird er zahlungsunfähig, ist der Liefererberechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Waren herauszuverlangen. Der Kunde gestattet ihm bereits hiermit unwiderruflich zu diesem Zweck das Betreten seiner Räume oder Grundstücke sowie die Abholung der gelieferten Ware.

  9. Soweit aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurückgenommen oder verwertet wird, erfolgt dies auf Rechnung des Kunden. Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens ist der Lieferer berechtigt, 15% des Verwertungserlöses als Kostenpauschale zu berechnen, wenn nicht der Kunde eine niedrigere Belastung des Lieferers nachweist.

  10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt unserem billigen Ermessen.

§ 9  Anspruchsgefährdung

  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferer unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Kunden Sicherheitsleistungen für alle laufenden Aufträge vor deren Auslieferung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn durch Umstände, die dem Lieferer nach Vertragsabschluss bekannt werden, die Erfüllung der Forderungen des Lieferers gefährdet erscheint, z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Konkursgerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, nicht unverzüglich angewendete Zwangsvollstreckung gegen dem Kunden oder erhebliche Änderungen in den geschäftlichen Verhältnissen des Kunden, die Zweifel an der Bonität erkennbar werden lassen.

§ 10  Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache auf Mängel – auch im Fall der Weiterveräußerung – zu prüfen und hierbei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche zu rügen. Kommt der Kunde den vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nach, so gilt die Ware als vertragsgemäß.
  2. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder üblichem Verschleiß sowie für Fehler bzw. Schäden der Kaufsache, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese selbst und für auf diesen beruhende Fehler bzw. Schäden der Kaufsache ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
  3. Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir grundsätzlich berechtigt, zweimal nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung aber noch nicht fehlgeschlagen und diese dem Vertragspartner zuzumuten ist, so sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der Vertragspartner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und das Recht auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen nach § 9 diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend zu machen.
  4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden des Vertragspartners, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Der Lieferer trägt die Kosten der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung, mit Ausnahme der Kosten, die entstehen, weil der Kunde die gelieferte Ware an einen Ort außerhalb Deutschlands weitertransportiert hat, der mit der ursprünglichen Lieferadresse nicht übereinstimmt.
  6. Rücksendung von fabrikneuen Waren zur Gutschrift müssen pro Rücksendung den Gesamtwert von 250€ übersteigen und benötigen vorab unsere schriftliche Zustimmung. Es müssen vom Kunden  Rechnungsnummer und Datum angegeben werden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.
  7. Aufwendungen, die uns aus Rücksendungen entstehen, denen wir nicht zugestimmt haben, gehen zu Lasten des Kunden. Evtl. notwendige Aufarbeitungen und/oder Neuverpackungen wegen Veränderungen oder Schäden, die nicht von uns zu vertreten sind, mindern den Gutschriftsbetrag entsprechend.

 § 11  Haftungsbegrenzung

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (vertragswesentliche Pflichten), sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

  3. Im Falle der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 12  Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).

  3. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch befugt, den Kunden auch vor dem für seinen Wohn-/Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

Fischer GmbH, Stand: 16.11.2022

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