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Stand: 31. Mai 2023

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Um einen reibungslosen Ablauf in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zu erreichen, sind die nachfolgenden Punkte bei der Bestellabwicklung mit der Fischer GmbH (nachfolgend: Fischer) unbedingt einzuhalten:

1.0 Liefer- und Rechnungsadresse

Fischer GmbH
Im Wasserfall 5
88454 Hochdorf

Telefon: +49 (0) 7351 1804-0
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

(bzw. an die in den jeweiligen Bestellungen genannten Ansprechpartner)

2.0 Allgemeine Einkaufbedingungen

Die allgemeinen Einkaufsbedingungen der Fischer GmbH werden durch diesen Leitfaden nicht berührt und behalten uneingeschränkte Gültigkeit.

3.0 Qualitätsmanagementsystem

Sollten Sie nach DIN EN ISO 9000:2000 zertifiziert sein, benötigt Fischer eine Kopie des Zertifikats. Ebenso muss Fischer über die Verlängerung bzw. die Aberkennung der Zertifizierung unverzüglich und unaufgefordert informiert werden.

4.0 Auftragsbestätigung

Bestellungen binden Fischer nur, wenn sie folgende Punkte innerhalb von 7 Tagen in Textform (Brief oder E-Mail) bestätigen:

• Fischer Artikelnummer

• Kreditorenartikelnummer

• verbindlicher Liefertermin (Voraussetzung für deren Einhaltung ist der Eingang der Waren bei der Fischer Warenannahme in Hochdorf)

• bestellte Menge (Bestellmenge ist einzuhalten)

• vorgegebener Preis (bei Positionen einer Bestellung ohne Preisangaben ist Fischer der entsprechende Preis abzgl. Rabatt unverzüglich bekanntzugeben bzw. zur Freigabe vorzulegen. Bei einem Positionswert < EUR 100 ist eine Bekanntgabe auf der Bestätigung ausreichend; bei einem Positionswert > EUR 100 ist eine Freigabe von seitens Fischer in Textform (Brief oder E-Mail) erforderlich)

• vorgegebene Zeichnungsnummer mit Revisionsstand (technische Details, die Sie in Auftragsbestätigungen von Zeichnungsteilen aufführen, werden von Fischer nicht überprüft. Die Verantwortung für die exakte Ausführung nach aktuellem Revisionsstand liegt bei Ihnen. Dabei beschreibt die vorgegebene Zeichnungsnummer mit Revisionsstand eindeutig den Auftragsinhalt. Dadurch ist Fischer nicht verpflichtet falschen oder abweichenden Angaben zu widersprechen. Liegt Ihnen der aktuelle Revisionsstand nicht vor, fordern Sie diesen bitte bei unserer Technik an).

• vereinbarte Liefer- und Zahlungsbedingungen, mündliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von Fischer. Bestätigungen, Änderungen oder Ergänzungen müssen in Textform (Brief oder E-Mail) erfolgen. Fischer behält sich das Recht zu Änderungen der Aufträge in Bezug auf Menge, Konstruktion und Liefertermin vor. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, sind einvernehmlich zu regeln.

5.0 Beistellung

Wenn Sie Rohmaterial oder zu bearbeitende Teile von Fischer zur Verfügung gestellt bekommen, so muss von Ihnen folgendes beachtet werden: Es ist ausschließlich nur das von Fischer zur Verfügung gestellte Material zu verwenden! Ist die Materiallieferung nicht ausreichend oder können aus dem zur Verfügung gestellten Material mehr Bauteile gefertigt werden, als in der Bestellung vorgesehen ist, so ist gemeinsam zu klären, wie weiter zu verfahren ist. Bei Anlieferung durch eine Spedition ist dem Fahrzeugführer auf dem Frachtbrief die Annahme unter Vorbehalt zu quittieren. Sind offensichtliche Beschädigungen erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich auf dem Frachtbrief zu quittieren, vom Spediteur gegenzuzeichnen und eine Kopie zu erstellen. Diese ist Fischer unter Angabe des Schadensbildes in Textform (Brief oder E-Mail) zuzusenden. Ebenso sind nach Untersuchung entdeckte Mängel schriftlich zu protokollieren und Fischer unter Angabe des Spediteurs und des Schadenbildes in Textform (Brief oder E-Mail) zukommen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften liegt die Haftung für eventuelle Schäden bei Ihnen, da eine Haftbarmachung des Spediteurs ansonsten ausgeschlossen ist. Bei Anlieferung der Waren durch ein Fahrzeug von Fischer ist dem Fahrer der Empfang der Ware ebenfalls unter Hinweis auf evtl. festgestellte Beschädigungen zu quittieren. Sollte der Fall eintreten, dass ein Liefertermin gefährdet ist, da die Materialbeistellung noch nicht bei Ihnen eingetroffen ist, so bittet Fischer um unverzügliche Information.

6.0 Liefermahnung

Sollten die von Ihnen zugesagten Liefertermine, ohne Information Ihrerseits, um mehr als 2 Werktage überschritten werden, so erhalten Sie von Fischer eine Mahnung. Um weitere Kosten in der Produktion bzw. bei Fischer Kunden zu vermeiden, ist es äußerst wichtig, dass diese Liefermahnungen von Ihnen in Textform (per E-Mail) unverzüglich beantwortet werden. Es ist Ihnen ein drohender Terminverzug frühzeitig bekannt, d.h. bevor Sie von seitens Fischer gemahnt werden, sind Sie verpflichtet, Fischer diese Lieferverzögerung unverzüglich mitzuteilen. Fischer ist selbstverständlich gerne bereit, die Terminsituation wohlwollend zu prüfen und den bestätigten Liefertermin anzupassen, sofern dieses aufgrund der Produktionsplanung möglich ist. Vor Erreichen des Liefertermins ist Fischer nicht zur Abnahme verpflichtet.

7.0 Lieferung

7.1 Versand

Die Lieferung erfolgt stets auf Ihre Gefahr und geht erst mit Übergabe an Fischer an der vereinbarten Empfangsstelle über. Die Lieferung hat frachtfrei, versichert, einschließlich Verpackung zu erfolgen.

7.2 Verpackung

Durch die Auswahl der geeigneten Verpackung Ihrerseits muss die Ware optimal vor Beschädigung geschützt werden. Bei Teilen mit besonders behandelten Oberflächen (schleifen, polieren, härten, beschichten, etc.) oder bei Qualitätsmerkmalen (Passmaßen, Außen- und Innengewinden, etc.) ist sicherzustellen, dass beim Versand keine Schlagstellen, Kratzer etc. entstehen können (kein Schüttgut!). Ebenso muss sichergestellt werden, dass Materialien für die Verpackung verwendet werden, die die Ware weder mechanisch noch chemisch angreifen.

7.3 Liefermengen

Die von Fischer bestellten Mengen sind einzubehalten. Sollte es zu Abweichungen kommen, sind folgende Punkte zu beachten:

7.3.1 Überlieferung

Überlieferungen sind bis maximal 5% der bestellten Menge, solange dies einen Betrag von EUR 25,00 nicht überschreitet, zulässig. Wird die maximal zulässige Liefermenge überschritten, behält sich Fischer vor, in gemeinsamer Abstimmung mit Ihnen, die zugehörige Rechnung zu valutieren oder die zu viel gelieferte Menge zur Abholung am Wareneingang bereitzustellen.

7.3.2 Unterlieferung

Unterlieferungen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Einkäufer zulässig. Wenn nötig, muss die Fehlmenge schnellst möglichst nachgeliefert werden.

7.3.3 Teillieferung

Teillieferungen sind nur nach vorheriger Absprache bzw. Ankündigung zulässig. Es ist eine Komplettlieferung anzustreben. Fischer ist berechtigt, Teillieferungen abzulehnen.

7.4 erforderliche Daten auf Lieferpapieren

Das Fischer Wareneingangssystem setzt zwingend voraus, dass auf Ihren Lieferpapieren folgende Daten angegeben werden:

- Fischer-Bestellnummer

- Fischer-Artikelnummer

- Kreditoren-Artikelnummer

- Artikelbezeichnung

- Fischer-Zeichnungsnummer

- gelieferte Menge

- Angabe über Zeugnisse und notwendige Dokumente

7.5 beigestellte Prüf-/Messmittel, Werkzeuge, Vorrichtungen

Prüf-/Messmittel, Werkzeuge oder Vorrichtungen, die von Fischer ausgeliehen wurden, sind gesondert zu lagern, zu kennzeichnen und unverzüglich nach Beendigung eines Auftrages gemeinsam mit der gefertigten Ware an Fischer zurück zu senden es sei denn, es wurde ein weiterer Verbleib bei Ihnen vereinbart. Sie dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden und nicht Dritten überlassen werden. Die Eigentumsrechte bleiben auch bei auswärtiger Lagerung bei Fischer.

7.6 zeichnungsgebundene Bauteile

7.6.1 Prüfberichte und Zeugnisse

Zeugnisse und Dokumente, die Fischer für die bestellten Artikel benötigt, sind der jeweils aktuellen Zeichnung zu entnehmen. Sie sind kostenfrei mit der Ware mitzuliefern und müssen auf den Lieferpapieren und der Rechnung als Position aufgeführt sein. Von Fischer zusätzlich mitbestellte Dokumente wie z.B. Abnahmeprüfzeugnisse, Messprotokolle, Bedienungsanleitungen, Ersatzteillisten sind Fischer per E-Mail zuzusenden. Die Dokumente müssen mit der Fischer-Bestellnummer und der Fischer-Artikelnummer versehen sein, da ansonsten eine Zuordnung nicht möglich ist. Die Lieferung ist erst vollständig, wenn alle angeforderten Dokumente bei Fischer eingegangen sind.

7.6.2 Kennzeichnung

Bei geforderter Kennzeichnung müssen Bauteile entsprechend der Zeichnungsangaben signiert werden. Art und Stelle der Signatur entnehmen Sie der Zeichnung. Schreibt die Zeichnung kein Gravierverfahren vor, so sind die Bauteile mittels Lasergravur zu signieren. Sollte es Ihnen aus technologischen Gründen nicht möglich sein, eine solche Kennzeichnung aufzubringen, müssen Sie Fischer unverzüglich informieren!

7.6.3 Abweichungen / Sonderfreigaben

Stellen sie vor Auslieferung der Artikel an Fischer Abweichungen gegenüber dem Sollzustand fest, so sind Sie verpflichtet, Fischer unverzüglich in Textform (Brief oder E-Mail) zu informieren. Wird von Fischer eine Sonderfreigabe in Textform (Brief oder E-Mail) erteilt, so ist diese auf dem Lieferschein zu vermerken. Ebenso sind die entsprechenden Teile gesondert und sichtbar zu kennzeichnen. Ebenso muss Fischer anhand einer Schadensanalyse (8-d Report) die Fehlerursache und deren dauerhafte Behebung mitgeteilt werden. Die Behebung muss von Fischer genehmigt werden. Werden bei Fischer Abweichungen des Soll/Ist-Zustandes festgestellt, so erhalten Sie eine Mängelrüge.

8.0 Rechnung

Rechnungen sind Fischer auf getrenntem Wege zu übersenden, d.h. nicht zusammen mit der Ware. Als Basis für die Berechnung der Zahlungsfristen gilt das Erfassungsdatum der Ware in der Warenannahme in Hochdorf.

9.0 Werkzeug- und Modellkosten

Formen, Modelle, Werkzeuge, etc., die zur Durchführung der Bestellung von Ihnen hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in das Eigentum von Fischer über, auch wenn sie in ihrem Besitz verbleiben. Dieses gilt auch, wenn die Kosten von Fischer nur anteilig zu bezahlen sind. Auf Anforderung sind diese Gegenstände jederzeit Fischer auszuhändigen. Eine Nutzung dieser Gegenstände ist nur im Auftrag von Fischer gestattet. Die Kosten für ein Werkzeug oder Modell sind zahlbar nach Freigabe der Erstmuster bzw. nach Freigabe der Null-Serie, sofern keine Erstmuster durch Fischer angefordert worden sind. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen bestehen, sind die Gegenstände von Ihnen gegen die üblichen Sachsubstanzschäden (insbesondere Brand-, und Elementarschäden sowie Diebstahl) zu versichern. Der Versicherungsnachweis ist Fischer unaufgefordert spätestens mit der Auftragsbestätigung zu übersenden. Für Beschädigung oder Verlust der Gegenstände haften Sie, sofern kein Verschulden durch Fischer vorliegt. Sie dürfen die Gegenstände nur in der vereinbarten Produktionsstätte lagern und einsetzen. Jegliche Verlagerung der Gegenstände und der Produktion bedarf der vorherigen Genehmigung von Fischer in Textform (Brief oder E-Mail). Die Gegenstände müssen durch eine dauerhafte Kennzeichnung als Eigentum von Fischer ausgewiesen werden.

10.0 Geheimhaltung / Rückgabe technischer Unterlagen

Sie verpflichten sich, sämtliche von Fischer zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen, wie z.B. Vorlagen, Muster, Modelle, Zeichnungen, etc. streng vertraulich zu behandeln und keinem Dritten ohne schriftliche Erlaubnis von Fischer zugänglich zu machen. Ebenso erkennen Sie Patente und Schutzrechte von Fischer an und haften für deren Verletzung. Außerdem sind Sie verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Nach Beendigung des Auftrages oder auf Verlangen von Fischer werden Sie sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen Unterlagen unverzüglich an Fischer herausgeben. Dies gilt für Originale ebenso wie für Kopien. Sonstige bestehende Geheimhaltungs-, Kooperations-, Exklusivitätsvereinbarungen oder andere Absprachen ähnlichen Charakters sind uneingeschränkt zu beachten und zu befolgen.

11.0 Vergabe von Fertigungsaufträgen an Unterlieferanten

Werden von Ihnen Arbeiten an einen Unterlieferanten vergeben, so ist Fischer unter Angabe dieser Arbeiten und des Namens des Unterlieferanten in Textform (Brief oder E-Mail) zu informieren. Fischer behält sich das Recht vor, die Untervergabe zu untersagen. Für die Einhaltung der in dieser Einkaufsbedingung festgelegten Regeln ist der Hauptlieferant für seine eventuellen Unterlieferanten verantwortlich.

12.0 Reparaturen von Fischer-Werkzeugen, -geräten und -vorrichtungen

Reparaturen an Werkzeugen, Geräten und Vorrichtungen im Eigentum von Fischer dürfen ohne Kostenvoranschlag nicht durchgeführt werden. Der Kostenvoranschlag muss in Textform (Brief oder E-Mail) erfolgen. Es müssen die verbindlichen Reparaturkosten, getrennt nach Lohn- und Materialkosten, sowie die alternativen Kosten für eine Neubeschaffung ausgewiesen sein. Nachträglich in der Rechnung ausgewiesene höhere Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag können von Fischer nicht akzeptiert werden. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird von Fischer nicht vergütet, auch wenn aus Wirtschaftlichkeitsgründen keine Reparatur stattfindet.

Fischer GmbH, Stand: 31.05.2023